Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers Die Confido Gruppe Limited & Co.KG kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.

2. Zusätzliche Leistungen Die Confido Gruppe Limited & Co.KG führt unter Wahrung der Interessen des Absenders seiner Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Anwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Trinkgelder Trinkgelder an das durchzuführende Personal sind mit der Rechung der Confido Gruppe nicht verrechenbar.

4. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weißt er diese Stelle an, die vereinbarten und fälligen Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen direkt an die Confido Gruppe Limited & Co.KG auszuzahlen.

5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh- Radio- und HIFI- Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Confido – Gruppe Limited & Co.KG bzw. der durchführende Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Handwerkervermittlung Bei Leistungen zusätzlicher hinzugezogener Handwerker (Fremdfirmen) haftet die Confido Gruppe Limited & Co.KG nur für die sorgfältige Auswahl.

7. Elektro- und Installationsarbeiten Die Leute der Confido Gruppe Limited & Co.KG oder des durchführenden Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas, Dübel- und sonstiger Installationsarbeiten berechtigt.

8. Aufrechnung Gegen Ansprüche der Confido Gruppe Limited & Co.KG ist eine Aufrechung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Abtretung Die Confido Gruppe Limited & Co.KG ist auf Verlagen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehende Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Missverständnisse Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absender und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute der Confido Gruppe Limited & Co.KG hat der letztere nicht zu verantworten.

11. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzuggutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Der Rechungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandtransporten vor Beginn der Verladung fällig und in Bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

13. Lagervertrag Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

14. Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus den anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

16. Vereinbarung deutsches Rechts Es gilt das deutsche Recht.